Allgemeine Geschäftsbedingungen Onlineshop

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss

Der Kaufvertrag kommt zustande mit Karl Herzog, Landfleischerei.

Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Den Vertragstext können Sie in unserem Kunden-Login einsehen.

4. Lieferbedingungen

Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen können noch Versandkosten anfallen. Nähere Bestimmungen zu ggf. anfallenden Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung bei Landfleischerei Herzog, Leutersdorfer Str. 6, 02794 Spitzkunnersdorf, Deutschland zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 08:00 – 18:00, Samstag,08:00 – 12:00, Sonntag Geschlossen

5. Bezahlung

In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

Vorkasse 
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

PayPal
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.

Rechnung
Sie zahlen den Rechnungsbetrag nach Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung auf unser Bankkonto. Wir behalten uns vor, den Kauf auf Rechnung nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung anzubieten.

Barzahlung bei Abholung 
Sie zahlen den Rechnungsbetrag bei der Abholung bar.

6. Widerrufsrecht

Ihnen steht das gesetzliche Widerrufsrecht, wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben, zu.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

8. Gewährleistung und Garantien

Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Beim Kauf gebrauchter Waren durch Verbraucher gilt: wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
• im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Online-Shop.

Kundendienst: Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 8:00-18:00 unter der Telefonnummer 03586/386296 sowie per E-Mail unter sebastian.herzog@catering-herzog.de

9. Haftung

Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
• bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

11. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

12. Schlussbestimmungen

Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.metzgerei-graenitz.de/widerrufsformular elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An Landfleischerei Herzog, Leutersdorfer Str. 6, 02794 Spitzkunnersdorf

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

– Bestellt am (*)/erhalten am (*)

– Name des/der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

Allgemeine Hinweise im Veranstaltungsservice

Da unsere Zelthallen für keine oder nur begrenzte Schneelast ausgelegt sind, sind diese darüber hinaus entweder zu beheizen (Innentemperatur 12°C) oder die Dachflächen regelmäßig vom Schnee zu befreien. Zur Vermeidung von Schwitzwasser sollte die Zelthalle von Herbst bis Frühling gleichmäßig beheizt werden. Die Bauanzeige beim Bauordnungsamt hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind, soweit zutreffend, vom Mieter zu tragen. Die Bauvorschriften der örtlichen Bauaufsichtsbehörde sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten. Bei unserer Kalkulation sind wir von ebenem Gelände ausgegangen. Ist ein zusätzlicher Gefälleausgleich oder Ausgleich von Unebenheiten (größer 10 cm) erforderlich, werden diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Ist als Untergrund Beton, Asphalt, Verbundsteinpflaster oder ähnliches vorhanden, müssen für die Befestigung des Zeltes Bohrungen vorgenommen bzw. Steine entfernt werden. Das Ersetzen/Wiederherstellen beschädigter Oberflächen hat der Mieter auf seine Kosten zu veranlassen. Die Länge der Erdnägel beträgt ca. 120 cm. Sollten im Bereich des Zeltplatzes Stark-, Schwachstrom-, Wasser-, Abwasser oder Telefonleitungen vorhanden sein, muss der Mieter dem Vermieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genaue Lage und Tiefe der Leitungen zu ersehen ist. Unterlässt der Mieter dies, so gehen alle Kosten aus eventuellen Beschädigungen durch die Erdnägel zu seinen Lasten.

Der Mieter hat zu beachten, dass in Zelten keine offene Flamme betrieben werden darf, Feuerlöscher und, bei Abend- oder Nachtveranstaltungen, mindestens Taschenlampen als Notbeleuchtung im Zelt vorhanden sind. Die Notausgänge sind durch den Mieter vorschriftsmäßig zu kennzeichnen. Für die Versorgung der Elektroenergie hat der Mieter zu sorgen, soweit nicht anders vertraglich geregelt. Der Mieter hat darauf zu achten, dass der Elektroanschluss aus Gründen des Arbeits- und Brandschutzes den geltenden Vorschriften entsprechen muss (F1-Schutzschalter mit I<30mA). Werden Hilfskräfte zu den Zeltauf- und Abbauarbeiten durch den Mieter gestellt, übernimmt er für sie den vollständigen Versicherungsschutz (evtl. Tagesversicherung bei der Gemeindeunfallversicherung abschließen). Hilfskräfte müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gestellten Hilfskräfte mit Arbeitsschutzbekleidung ausgestattet sind (Helm, AS-Handschuhe und AS-Schuhe mit Stahlkappe). Arbeitsschutzbelehrung erfolgt vom Richtmeister vor Ort. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Hilfskräfte zur vereinbarten Auf- und Abbauzeit vor Ort zur Verfügung stehen und dass so lange gearbeitet wird, wie es der Richtmeister für erforderlich hält. Überstunden sind in der Regel vorzusehen. Die Hilfskräfte bauen das Zelt nach den Anweisungen des Richtmeisters auf (und ab). Den Anweisungen des Richtmeisters ist unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine bevollmächtigte Ansprechperson für den Richtmeister beim Auf- und Abbau ständig zur Verfügung steht. Der genaue Standort des Zeltes muss vor dem Aufbau geklärt sein. Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass wir im Falle von kundenseitig zu verantwortenden Bauverzögerungen alle zusätzlichen Kosten (Wartezeit der Monteure, eventuell notwendige Übernachtungskosten und zusätzlichen Spesenaufwand) berechnen müssen. Für Großzelte (ab 15 m Spannweite / Breite) wird vereinbarungsgemäß ein Radlader durch den Mieter bereitgestellt. Der Radlader muss eine Hubkraft von mindestens 3,5 t besitzen, für das Gelände geeignet sein und für die gesamte Zeit des Auf- und Abbaus zur Verfügung stehen. Des Weiteren werden für den Auf- und Abbau von Festzelten ab 10 m Spannweite (Breite) 2 Stehleitern (6 – 8-sprossig) vom Mieter bereitgestellt. Anstrich und Bekleben von Gerüstteilen, Planen, Türen usw. ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Der Mieter steht nach der Übergabe der Mietsache für alle Verschlechterungen und Beschädigungen der Mietsache, gleich welcher Art, ein. Die Mietsache ist in der gleichen, unversehrten Beschaffenheit zurückzugeben, wie sie übergeben wurde.
Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen, Stand: 03.01.2011
1. Geltungsbereich, Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Bestellers werden hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen. Von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung verbindlich. Der Vermieter ist bis zur Auftragsbestätigung berechtigt, über das Objekt anderweitig zu verfügen. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenden Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit etwaige Abweichungen gegenüber der gelieferten Sache für den Besteller zumutbar sind und die Angaben in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurück-gegeben werden; Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt.

Mit der aktuellsten Preisliste (gekennzeichnet durch Ablauf- und Erstellungsdatum) werden unsere früheren Preise, Angebote und Bedingungen ungültig. Bei Räumung eines Artikels behalten wir uns, nach eventueller Absprache, den Austausch gegen mindestens gleichwertige Ware vor. Preisänderungen sind stets vorbehalten.
3. Vertragsabschluss

Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
4. Mietdauer / Mietbedingungen

Der Anspruch auf Mietpreis beginnt mit dem vereinbarten Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag des Abbaus, falls im Vertrag nicht anders vereinbart. Bei verspäteter Rückgabe wird als Entschädigung jeweils für angefangene drei Tage ein weiterer Miet-Zeitraum von drei Kalendertagen berechnet. Ein vom Vermieter vereinbarter Transporttermin ist annähernd, für Verzögerungen durch Verkehrsstörungen oder Elementarereignisse ist der Vermieter nicht haftbar. Der Auf- und Abbau der Zelte erfolgt in Verantwortung des Vermieters. Für Verzögerungen beim Auf- und Abbau durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (z.B. Sturm, starker Regen, Schnee, Hagel, Frosteinbruch) haftet der Vermieter nicht. Die Vor- und Nachbereitung des für die Aufstellung vorgesehenen Geländers und die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen obliegen dem Mieter. Insbesondere hat er folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

Bereitstellung einer waagerechten, ebenen und für den Aufbau von Zelthallen geeigneten Fläche, Sicherung der Befahrbarkeit der Zu- und Abfahrtswege und des Baustellengeländes für Lastzüge bis 25t Nutzlast, Gewährleistung einer gemeinsamen Besichtigung des Geländes mit dem Vermieter vor Aufbau, Sicherung, Beleuchtung und Abschrankung der Baustelle, Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen, rechtzeitige Bauanzeige beim örtlichen Bauamt, Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes nach Abbau. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Verletzungen der genannten Obliegenheiten seitens des Kunden eintreten. Die Feststellung von Erd- und Freileitungen jeglicher Art im Baubereich ist Sache des Mieters auf dessen Kosten und ist dem Vermieter vor Aufbaubeginn durch Lagepläne anzuzeigen. Bei fehlenden Plänen ist der Vermieter zwar zur Verweigerung des Aufbaus nicht berechtigt, jedoch haftet der Mieter in einem solchen Fall allein für alle entstehenden Schäden. Die durch notwendige Verankerung der Zelte entstehenden Oberflächenbeschädigungen auf Verbundpflaster oder anderen befestigten Flächen sind vom Mieter auf dessen Kosten wieder zu beseitigen. Erforderliche Sicherheitseinrichtungen, wie Feuerlöscher, Notfallbeleuchtung und Hinweisschilder werden vom Mieter gestellt und sind von ihm betriebsbereit zu halten.
5. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

Erfolgt der Auf- und Abbau durch Arbeitskräfte des Mieters, stellt der Vermieter einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung auf Kosten des Mieters. Der Mieter stellt eine vorher vereinbarte Anzahl von kräftigen, arbeitsfähigen und -willigen Personen zu Verfügung. Für jeden fehlenden Helfer sind wir berechtigt 21,00 Euro pro Helfer in der Stunde zu berechnen. Der Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zu Verfügung stehen. Diese Erfüllungsgehilfen des Mieters müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sind vom Mieter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Sie sind nicht Beschäftigte des Vermieters. Der Mieter übernimmt für Sie den vollständigen Versicherungsschutz. Eine Arbeitsschutz-belehrung erfolgt vom Richtmeister vor Ort. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gestellten Hilfskräfte mit Arbeitsschutz-bekleidung ausgestattet sind (Helm, AS-Handschuhe und AS-Schuhe mit Stahlkappe), und dass seine Hilfskräfte zur vereinbarten Auf- und Abbauzeit vor Ort zur Verfügung stehen und dass so lange gearbeitet wird, wie es der Richtmeister für erforderlich hält. Überstunden sind in der Regel vorzusehen. Die Hilfskräfte bauen das Zelt nach den Anweisungen des Richtmeisters auf (und ab). Den Anweisungen des Richtmeisters ist unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine bevollmächtigte Ansprechperson für den Richtmeister beim Auf- und Abbau ständig zu Verfügung steht. Der genaue Standort des Zeltes muss vor dem Aufbau geklärt sein. Regenrinnen werden vom Vermieter nur geliefert. Diese werden vom Mieter selbst angebracht. Der Auf- und Abbau der Zelte darf nur im Beisein eines vom Vermieter gestellten Richtmeisters erfolgen. Ein Auf- und Abbautermin ist annähernd. Für Festzelte ab einer Giebelbreite von 10 m werden vom Mieter 2 Stehleitern (ca. 6 – 8 sprossig) kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Großzelte (ab 15m Spannweite / Breite) wird durch den Mieter ein Gabelstapler bereitgestellt. Dieser muss eine Hubhöhe von mind. 3,20 m und eine Hubkraft von mind. 2,5 t besitzen und für das Gelände geeignet sein. Der Gabelstapler muss für die gesamte Zeit des Auf- und Abbaus zur Verfügung stehen. Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet, der auch das erforderliche Prüfbuch vorlegt. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden und ist urheberrechtlich geschützt. Es enthält eine originalgeprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Der Mieter bestätigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage schriftlich. Anfallende Gebühren für die Gebrauchs- Abnahme trägt der Mieter. Nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter oder dessen Beauftragten gegen unterschriftliche Bestätigung zu übergeben.
6. Übergabe und Rückgabe

Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Tür und zu ebener Erde. Bei der Übernahme ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Beanstandungen finden keine Berücksichtigung. Die Mietgegenstände sind in sauberem Zustand bzw. gespült zurückzugeben, wenn nicht anders vereinbart. Werden die Mietgegenstände in ungereinigtem Zustand zurückgegeben, so wird ein Aufpreis auf den vereinbarten Mietpreis berechnet. Für ungereinigt zurückgelieferte Mietgegenstände berechnet der Vermieter einen Aufpreis von 40% auf den Mietpreis. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Bei Rücklieferung oder Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter bzw. dessen beauftragte Person müssen die Mietgegenstände vollständig und zu ebener Erde transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten. Bei Rücklieferung oder Abholung übernimmt der Kraftfahrer die Rückware unter Vorbehalt. Die Zählung auf Vollständigkeit und die Prüfung auf Beschädigungen sind im Lager des Vermieters durchzuführen. Alle Sach- und Dienstleistungen liefern wir nach Auftragserteilung und -bestätigung, ab Betrieb oder Lager (auch Fremdlager möglich). Gewichtsabweichungen bleiben auf das branchenübliche Minimum beschränkt. Gläser, Geschirr, Besteck, etc. bleiben Eigentum der Firma Landfleischerei & Catering Karl Herzog Spitzkunnersdorf. Fehlmengen vermieteter Gegenstände belasten wir zum Wiederbeschaffungspreis, falls diese nicht innerhalb von 3 Werktagen zurückgegeben werden, falls nicht anders vereinbart. Bis zu 5 km erfolgt die Anlieferung (ab einem Auftragswert von € 30,-) kostenfrei. Ab 5 km berechnen wir eine km-Pauschale in Höhe von € 0,50 / km, falls nicht anders vereinbart. LKW-Transportkosten berechnen wir mit € 1,20 / km. Die Anlieferung bzw. Abholung behalten wir uns mit Firmenfahrzeugen oder Fremdfirmen vor. Bei allen Liefer- & Anlieferfahrten behalten wir uns eine Ankunft von +/- 30 Minuten zum vereinbarten Zeitpunkt aus personellen und verkehrstechnischen Gründen vor. Wir übernehmen keine Gewähr für verspätete Lieferungen durch höhere Gewalt.
7. Speisereste und deren Entsorgung

Speisereste und übrige Speisen von Buffets oder Menüs werden von uns ohne Nachfragen beim Kunden, grundsätzlich ordnungsgemäß nach hygienischen Vorschriften entsorgt. Dazu sind wir verpflichtet! Sollte sich der Kunde entscheiden, eventuelle Speisen zu behalten oder selbst zu entsorgen, so muss er dies selbst bei uns ankündigen und die Beräumung und Verpackung der Speisen selbst vornehmen. Alle daraus resultierenden Kosten oder eventuelle Schäden weisen wir hiermit von uns. Der Kunde übernimmt diese Speisen auf eigene Gefahr!
8. Kündigung, Störung und Unterbrechung

Nach der Auftragserteilung kann der Mieter seine Bestellung bis zu Beginn der vereinbarten Mietperiode kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Vermieter berechtigt eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen: bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 40%, bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 50%, bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 60%, bei späterer Kündigung 90%. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Solche Waren und / oder Dienstleistungen, die vom Vermieter für den Mieter bearbeitet und / oder beschafft wurden, werden dem Mieter zur freien Verfügung und in Rechnung gestellt.
9. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung der Mietgegenstände. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Entsteht ein Mangel der Mietsache nach Vertragsschluss, so haftet der Vermieter für daraus resultierende Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter beschränkt auf den nach der Art des Mietobjekts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, maximal bis zur Höhe des Zehnfachen der Rechnungs- bzw. Angebotssumme. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Haftung des Mieters tritt ein für alle Verschlechterungen und Beschädigungen, die nach Übergabe an der Mietsache, deren Ausstattung und Zubehör eintreten; Diebstähle der Mietersache, Ausstattung oder Zubehör; Untergang der Mietsache sowie das Unvermögen zur Herausgabe, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat; die Kosten für Reparaturen Instandsetzungen und Wiederherstellungen des alten Zustandes; für alle entstehenden Schadenersatzansprüche des Vermieters, durch die nicht mögliche Weitergabe des Mietgegenstandes; Schäden an eingebrachten Sachen, die vom Versicherungsschutz für den Vermieter nicht umfasst sind die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbaubeginn. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhänge-vorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfelder, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Dem Mieter ist untersagt, ohne Zustimmung des Vermieters Veränderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen an der Mietsache vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder zu dulden. Bei Sturm- oder Unwetter- Gefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache, unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schießen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter ein Recht an der Mietsache geltend macht. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte ist der Mieter nicht berechtigt, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln zu verlangen oder mangelbedingte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. Ferner ist der Mieter nicht berechtigt, ohne die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe außerordentlich fristlos kündigen. Der Mieter hat zu beachten, dass in Zelten keine offenen Flammen betrieben werden dürfen, Feuerlöscher und, bei Abend- oder Nachtveranstaltungen, mindestens Taschenlampen als Notbeleuchtung im Zelt vorhanden sind. Die Notausgänge sind durch den Mieter vorschriftsmäßig zu kenn-zeichnen. Für die Versorgung der Elektroenergie hat der Mieter zu sorgen, soweit nicht anders vertraglich geregelt. Der Mieter hat darauf zu achten, dass der Elektroanschluss aus Gründen des Arbeits- und Brandschutzes den geltenden Vorschriften entsprechen muss (F1-Schutzschalter mit I<30mA). Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Beräumung der Dächer von Schneelast zu sorgen, ggf. durch Beheizung (Innentemperatur 12 Grad Celsius). Zur Vermeidung von Schwitzwasser sollte die Zelthalle von Herbst bis Frühling gleichmäßig beheizt werden. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung des Zeltmaterials wird von uns nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen. Für alle kaputten oder entwendeten Mietgegenstände haftet voll und ganz der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt diese zum Wiederbeschaffungspreis zzgl. 30% Aufwandentschädigung dem Mieter in Rechnung zu stellen.
10. Zahlungen

Bei Materialkauf bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Mietpreise basieren auf einer Kalkulation für den Auf- und Abbau auf ebenem Gelände. Anfallende Kosten für gegebenenfalls notwendige Unterbauten müssen daher gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter Besonderheiten des Geländes bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Die Verletzung diese Mitteilungspflicht kann Schadenersatzansprüche des Vermieters auslösen (insbesondere Kosten für Wartezeit). Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei kurzfristigen Vermietungen (bis 3 Tage) sind 50 % des Rechnungsbetrages bei Aufbaubeginn fällig; 50% bei Abbaubeginn. Bei langfristigen Vermietungen erfolgt eine Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten im Vertrag. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter in keinem Falle zu. Aufrechnung ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Mietforderung sofort fällig. Zusätzlich sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 4 Prozent, aus der Gesamtforderung für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Zittau.